Antrag / Anfrage / Rede
Anfrage Kreisrat Michael Finger zum Grunderwerb am Flughafen MM
Vor ca. einem Jahr hat der Kreistag Oberallgäu beschlossen, sich an einer Grundstücksgesellschaft am Allgäu Airport zu beteiligen.
Anfrage
Sehr geehrter Herr Landrat Anton Klotz ,
Gegenüber den Grundlagen des Beschlusses haben sich mindestens 4 wesentliche Änderungen ergeben:
1. Die BIMA haftet entgegen der Sitzungsvorlage nicht für die Altlastenbeseitigung (siehe Drucksache Deutscher Bundestag – Nr. 18/6997 Seite 37 - 38 Nr. 49)
2. Auf dem Grundstück befinden sich nun nachgewiesen tatsächlich Altlasten (siehe Drucksache Bayerischer Landtag Nr. 17/9563 vom 02.03.2016).
3. Die bei der Bewertung als Basis angenommene Geschäftsentwicklung des Allgäu Airports ist so nicht eingetreten (Zahlen lt. PWC-Gutachten vom 27.4.2014)
Insbesondere die für das Wachstum vorausgesetzten Maßnahmen
„Drehkreuzflughafen (Hub-Funktion): Aufbau von Umsteigemöglichkeiten in Memmingen“
„Wiederanbindung der Metropolregionen „Düsseldorf, Hamburg und Berlin“
„Kooperation mit der Ryanair Ltd. Dublin, Irland: Erweiterung des Angebots an innerdeutschen Strecken im Low-Cost-Segment“ erwiesen sich als nicht umsetzbar.
Auf Seite 20 des Gutachtens schreibt PWC, dass die Passagierprognosen „grundsätzlich plausibel und erreichbar seien“
Auf Seite 10 des Gutachtens schreibt PWC: „wir haben daher angenommen, dass die zu
bewertenden Grundstücke frei von Bodenkontaminationen sind.“
Dies ist durch die Grundwasseruntersuchungen eindeutig widerlegt, d.h. das Wertgutachten ist
aufgrund der zu optimistischen Annahmen über die Geschäftsergebnisse und die hieraus
resultierenden Parkierungszahlen und Verwertungsmöglichkeiten und der fehlenden Betrachtung der
Altlasten nicht tauglich.
4. Durch das inzwischen rechtskräftige Urteil Au 5 K 16.565 des VG Augsburg
vom 14.7.2016 wird ganz klar festgelegt, dass baurechtlich die Planfeststellungsfestsetzungen eines
Flughafens einzuhalten sind. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die festgesetzte Bebauung
aktuell nötig ist. Entscheidend seien die zeichnerischen und textlichen Festlegungen im
Planfeststellungsbeschluss.
Die von uns in der Sitzung angeführte Aktennotiz des Büro Eiding aus Hanau, die ich der E-Mail
beifüge wurde somit rechtskräftig bestätigt, die in der Sitzung zugrunde gelegte Einschätzung des
Luftamt Süd wurde rechtskräftig widerlegt.
Im Planfeststellungsbeschluss vom März 2013 sind für die von der Besitzgesellschaft 2 ggf. zu
erwerbenden Flächen im Süden im Wesentlichen Hangars und Vorfeldflächen festgelegt. Eine
Ausweisung als Gewerbe- oder Industriegebiet scheidet daher aus.
Damit sind die Flächen nur zu den im Planfeststellungsbeschluss genannten Zwecken zu verkaufen
und liegen zudem innerhalb des Flughafenzaunes. Innerhalb des Flughafens gibt es jedoch, wie PWC
selbst schreibt, keine Wertansätze.
Ich bitte Sie daher um Ihre juristische Einschätzung zu folgenden Fragen:
1 Welche Form der Wertermittlung ist nach öffentlichem Recht in einem solch komplexen Fall
erforderlich?
2 Erfüllt ein Kreisrat seine Aufsichtspflicht uneingeschränkt, wenn er trotz bekannter Risiken
(Verwertbarkeit, Altlasten) sich nicht anhand eines Gutachtens über die angemessene Bewertung
dieser Risiken kundig macht?
3 Wiederholt wurde ich inzwischen auch von Gremienmitglieder anderer Kreis- und Stadträte auf das Thema Amtshaftung angesprochen. Nach Meinung vieler Kolleginnen und Kollegen, sind die bisher angesetzten Preise viel zu hoch, deren Ermittlungssystematik ist unklar und Risiken wurden bei der Preisfindung nicht entsprechend gewürdigt. In anderen Gebietskörperschaften wurden dezidiert Voraussetzungen für den Erwerb der Grundstücke benannt, die das Risiko des Geschäfts minimieren sollen. Können Sie mit Sicherheit ausschließen, dass später Ansprüche im Rahmen der Amtshaftung gegen uns Kreisräte erhoben werden, sofern die Grundstücke nicht werthaltig sind?
Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich bereits im Voraus.