Antrag / Anfrage / Rede
Antrag Informationsfreiheitssatzung
Hiermit stellen die FDP/ÖDP-Mitglieder des Kreistages den Antrag auf Erlass einer Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen (Informationsfreiheitssatzung) im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Oberallgäu.
Der diesem Antrag zu Grunde liegende Satzungsentwurf, der hiermit zur Beratung und zur Abstimmung gestellt werden soll, ist als Anlage (Mustervorlage) beigefügt.
Begründung:
Die bayerischen Kommunen sind aufgrund ihrer Satzungshoheit befugt, auf der Grundlage der Bayer. Gemeindeordnung Informationsfreiheitssatzungen jeweils für Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungskreises zu erlassen.
Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt es auf Bundesebene seit 2006 und auf Länderebene in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Berlin.
Da es bisher im Freistaat Bayern kein vergleichbares Gesetz gibt (bisher beschränken sich Behörden-Auskünfte nur auf den Umweltschutz), könnten wir im Oberallgäu eine Vorreiterrolle einnehmen und eine Informationsfreiheitssatzung beschließen, wie dies bereits in Passau und Prien am Chiemsee geschehen ist.
Alle Parteien sprechen sich – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - in ihren Wahlprogrammen für Bürgernähe, Bürgerbeteiligung und Transparenz durch eine offene Informationspolitik aus.
Wir bitten die Entscheidungsgremien, dies bei ihrer Entscheidung über diesen Antrag zu beachten.
Unsere Region verfügt schon heute über ein vielfältiges immer wieder gelobtes Engagement ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Von einem zustimmenden Beschluss erwarten wir eine Erhöhung der Akzeptanz der politischen Entscheidungen sowie eine weitere Förderung des Bürgerengagements.
Bekannte Einwände, wie die Gefahr von Missbrauch oder Veröffentlichung von vertraulichen Informationen, sind durch die Praxis in den oben erwähnten Bundesländern widerlegt.
Außerdem stehen dem auch gesetzliche Regelungen sowie die Einschränkungen der §§ 7 - 10 des Satzungsentwurfs entgegen. Auch die Befürchtung von mehr Bürokratie und höheren Kosten sind unbegründet: Die Aufgabe des Informationsmanagements könnte beispielsweise dem Büro für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit übertragen werden.
Die Kosten für die Bereitstellung der Informationen kann die Gemeinde gemäß § 13 des Entwurfes dem Antragsteller berechnen. Hierzu bitten wir, der Verwaltung den Auftrag zu erteilen, einen entsprechenden Gebührenvorschlag kurzfristig zu erstellen und vorzulegen.
Auch der Einwand, die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen zur Akteneinsicht seien ausreichend, ist unzutreffend. Diese Regeln stammen aus dem Verwaltungsrecht, das nur den an einem Verfahren persönlich beteiligten Personen Akteneinsicht gewährt.
Eine aktive Bürgergesellschaft setzt aber das Interesse und das Engagement der Gemeindebürger an allen Entscheidungen der Gemeindepolitik voraus. Ein solches Engagement kann aber nur auf der Basis umfassender Information gedeihen.
Nachstehend ein Zitat von Alois Glück:
"Eine unverzichtbare Voraussetzung für bürgerschaftliches Engagement und für Partnerschaft ist der Wille zur Transparenz aller Sachverhalte und Entscheidungsprozesse sowohl auf der politischen Ebene wie insbesondere auch in den Verwaltungen.
Die Bereitschaft zur Transparenz führt in der Konsequenz zum Verzicht auf Herrschaftswissen, mit dem man manche Planungen durchsetzen kann, die bei mehr Transparenz nicht mehr so ohne weiteres realisierbar sein mögen. Dies setzt aber auch Strukturen voraus, mit denen diese Transparenz ermöglicht wird.“
Wir bitten Sie deshalb, den angefügten Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung für den Landkreis Oberallgäu im zuständigen Gremium zu beraten und zuzustimmen.